Norm
GenG §15 Abs1Rechtssatz
Ein Vorstandsmitglied, das sich für nicht befähigt erachtetet, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere wegen mangelnder Eignung und Fachkenntnisse, darf seine Wahl nicht annehmen. Unterläßt es die Ablehnung der Wahl, so macht es sich haftbar, wenn es sein Unvermögen hätte erkennen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110518Dokumentnummer
JJR_19980707_OGH0002_0050OB00490_97P0000_001