RS OGH 1998/7/7 5Ob490/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

GenG §15 Abs1
GenG §23

Rechtssatz

Ein Vorstandsmitglied, das sich für nicht befähigt erachtetet, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben, insbesondere wegen mangelnder Eignung und Fachkenntnisse, darf seine Wahl nicht annehmen. Unterläßt es die Ablehnung der Wahl, so macht es sich haftbar, wenn es sein Unvermögen hätte erkennen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110518

Dokumentnummer

JJR_19980707_OGH0002_0050OB00490_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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