Norm
WEG idF 3.WÄG §17 Abs2Rechtssatz
Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Es genügt nicht, dass sich der Verwalter bloß auf seine Bestellung, also zum Beispiel auf seine Bevollmächtigung seitens der Mehrheit, beruft. Im Grundbuchsverfahren ist die Urkunde vorzulegen, durch die eine derartige Beschlussfassung dargetan wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110501Im RIS seit
06.08.1998Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015