Norm
GBG §104 Abs3Rechtssatz
Beteiligter gemäß § 104 Abs 3 Satz 1 GBG ist neben demjenigen, zu dessen Gunsten oder gegen den die Eintragung erfolgte, nur derjenige, der nachträglich auf die Liegenschaft Rechte erworben hat, aber nur dann, wenn er die Berichtigung nicht jedenfalls gegen sich gelten lassen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110539Im RIS seit
06.08.1998Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018