RS OGH 1998/7/7 5Ob86/98b, 5Ob175/07g, 5Ob269/08g, 5Ob239/17h

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

GBG §27 Abs1

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 GBG ist dann nicht im strengsten Sinn ihres Wortlautes zu verstehen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Eintragung und ihres Zweckes nicht geboten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110534

Im RIS seit

06.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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