Norm
GBG §27 Abs1Rechtssatz
§ 27 Abs 1 GBG ist dann nicht im strengsten Sinn ihres Wortlautes zu verstehen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Eintragung und ihres Zweckes nicht geboten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110534Im RIS seit
06.08.1998Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018