RS OGH 1998/7/7 5Ob86/98b, 5Ob242/99w, 5Ob103/00h, 5Ob173/16a, 4Ob109/18k, 5Ob14/21a, 5Ob29/21g

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Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

WEG 1975 §13c Abs1

Rechtssatz

Zur "Wohnungseigentümergemeinschaft" gehören nicht nur die Wohnungseigentümer, sondern auch alle sonstigen Miteigentümer, also auch die sogenannten schlichten Miteigentümer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110530

Im RIS seit

06.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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