Norm
GBG §27Rechtssatz
Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beurteilen ist. § 27 Abs 1 GBG ist dabei einschränkend auszulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110532Im RIS seit
06.08.1998Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011