Norm
MRG §12aRechtssatz
§ 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. Ein Zwischendeckeneinbau durch den Mieter ist jedenfalls zu berücksichtigen, gleichgültig, wie lange diese Investition zurückliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110521Im RIS seit
06.08.1998Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019