RS OGH 1998/7/7 5Ob10/98a, 5Ob76/99h, 5Ob35/03p, 5Ob178/18i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1998
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Norm

MRG §12a
MRG §16 Abs1

Rechtssatz

§ 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. Ein Zwischendeckeneinbau durch den Mieter ist jedenfalls zu berücksichtigen, gleichgültig, wie lange diese Investition zurückliegt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 10/98a
    Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 10/98a
  • 5 Ob 76/99h
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 76/99h
    nur: § 12a Abs 7 MRG schließt aus, daß der Mietgegenstand in einer anderen als der derzeit gegebenen Ausgestaltung der Mietzinsbestimmung zugrundegelegt wird, weil sonst ein anderer (= fiktiver) als der gegebene (= reale) Mietgegenstand der Beurteilung zugrundegelegt würde. (T1)
  • 5 Ob 35/03p
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 35/03p
    Vgl auch; Beisatz: Die durch den Einzug einer Zwischendecke zusätzlich geschaffene Nutzfläche bei der Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses überhaupt außer Betracht zu lassen, ist nur dann zu billigen, wenn der den angemessenen Hauptmietzins erhöhende Effekt eines zusätzlichen "Zwischengeschosses" im Mietobjekt durch den dem Mieter nach Maßgabe des § 12a Abs 7 letzter Satz MRG abzugeltenden Verbesserungsaufwand gänzlich aufgezehrt oder der Zusatznutzen bereits in einen höheren Hauptmietzins je Quadratmeter der ursprünglichen Nutzfläche des Bestandobjektes wegen der besonderen Raumhöhe eingeflossen ist. (T2)
  • 5 Ob 178/18i
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 178/18i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110521

Im RIS seit

06.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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