Norm
BEinstG §14 Abs2Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 14 BEinstG läßt sich nicht ableiten, daß außer dem Behinderten im Bescheiderlassungsverfahren auch noch anderen Personen Parteistellung zukommen soll, zumal Gegenstand dieser Regelung nicht ausschließlich eine zivilrechtliche Beziehung ist, in der eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers erfolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110352Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00104_98D0000_002