Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung. Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln.
Hier: Die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen stellt daher keine unzulässige Einzelfallregelung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110426Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00125_98F0000_001