Norm
ZPO §226 Abs1 VRechtssatz
In der Regel muß das Hauptbegehren zur Abweisung spruchreif sein, bevor in die Verhandlung über ein Eventualbegehren eingegangen werden darf. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die besondere Konstellation, daß die Beurteilung des Eventualbegehrens auch eine Vorfrage für die Beurteilung des Hauptbegehrens darstellt, sodaß schon für die Beurteilung der Berechtigung des Hauptbegehrens darüber zu verhandeln war. Mangels erheblicher Erschwerungen oder Verzögerungen ist daher eine Klagsänderung zuzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110359Im RIS seit
07.08.1998Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016