RS OGH 1998/7/8 9ObA39/98w, 2Ob236/00w, 7Ob23/03p, 9Ob39/03f, 9ObA110/04y, 7Ob41/07s, 10Ob36/16s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1998
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Norm

ZPO §226 Abs1 V
ZPO §235 A3

Rechtssatz

In der Regel muß das Hauptbegehren zur Abweisung spruchreif sein, bevor in die Verhandlung über ein Eventualbegehren eingegangen werden darf. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber die besondere Konstellation, daß die Beurteilung des Eventualbegehrens auch eine Vorfrage für die Beurteilung des Hauptbegehrens darstellt, sodaß schon für die Beurteilung der Berechtigung des Hauptbegehrens darüber zu verhandeln war. Mangels erheblicher Erschwerungen oder Verzögerungen ist daher eine Klagsänderung zuzulassen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 39/98w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 39/98w
  • 2 Ob 236/00w
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 236/00w
    Auch; nur: In der Regel muß das Hauptbegehren zur Abweisung spruchreif sein, bevor in die Verhandlung über ein Eventualbegehren eingegangen werden darf. (T1) Beisatz: Da die Klageänderung hinsichtlich des Leistungsbegehrens (Hauptleistungsbegehrens) zulässig ist, ist zuerst über dieses zu entscheiden, bevor über das Eventualbegehren, das nur dann Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung werden soll, wenn das Hauptbegehren zurückgewiesen oder abgewiesen wird, abgesprochen werden kann. Die Aufhebung des über die Eventualbegehren absprechende Ersturteils ist daher denknotwendige Folge der Zulassung der Klageänderung hinsichtlich des Hauptbegehrens und Leistungsbegehrens. (T2)
  • 7 Ob 23/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 7 Ob 23/03p
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Wesen des Eventualbegehrens liegt darin, dass es erst dann einer Erledigung zugeführt werden kann, wenn das Hauptbegehren ab-oder zurückgewiesen worden ist. (T3)
  • 9 Ob 39/03f
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 39/03f
    nur T1; Beisatz: Ein Eventualbegehren kann nicht nur für den Fall der Ab- sondern auch denjenigen der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt werden. (T4)
  • 9 ObA 110/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 110/04y
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 41/07s
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 41/07s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Erörtert aber das Erstgericht vorweg, dass es das Hauptbegehren von vornherein für unberechtigt oder unzulässig hält, so kann in diesem Sonderfall auch vorweg bereits über die Zulässigkeit der Klagsänderung entschieden werden, ohne dass vorher formell über das Hauptbegehren entschieden wurde. (T5)
  • 10 Ob 36/16s
    Entscheidungstext OGH 07.06.2016 10 Ob 36/16s
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110359

Im RIS seit

07.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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