Norm
AngG §8 Abs8Rechtssatz
Die Unterlassung der (rechtzeitigen) Krankmeldung rechtfertigt eine Entlassung nicht, weil dadurch ein an sich nicht pflichtwidriges Dienstversäumnis nicht in ein pflichtwidriges verwandelt werden kann. Ihre Unterlassung zieht nur den Verlust des Anspruchs auf das dem Arbeitnehmer zustehende Entgelt für die Zeit des Unterbleibens der Verständigung nach sich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Beendigung; beharrliche Dienstverhinderung; vorzeitige Auflösung; verspätetEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110343Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00124_98W0000_001