RS OGH 1998/7/8 13Os92/98

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Norm

StPO §114 Abs4

Rechtssatz

Unterläßt es der Untersuchungsrichter bei alleiniger Annahme von Fluchtgefahr (amtswegig; 14 Os 10/98) eine Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu bestimmen, ist die Beseitigung dieses Verfahrensgebrechens vom Oberlandesgericht nach § 114 Abs 4 erster Satz (zweiter Halbsatz) StPO anzuordnen.

Das Verfahrensgebrechen hinderte die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) aber nicht, weil die Bestimmung der Höhe der Kautionssumme oder Bürgschaftssumme (§ 190 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 StPO) der Aufhebung der Untersuchungshaft vorgelagert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110295

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_0130OS00092_9800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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