Norm
StPO §114 Abs4Rechtssatz
Unterläßt es der Untersuchungsrichter bei alleiniger Annahme von Fluchtgefahr (amtswegig; 14 Os 10/98) eine Kautionssumme oder Bürgschaftssumme zu bestimmen, ist die Beseitigung dieses Verfahrensgebrechens vom Oberlandesgericht nach § 114 Abs 4 erster Satz (zweiter Halbsatz) StPO anzuordnen.
Das Verfahrensgebrechen hinderte die Fortsetzung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht (§ 182 Abs 4 zweiter Satz StPO) aber nicht, weil die Bestimmung der Höhe der Kautionssumme oder Bürgschaftssumme (§ 190 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 StPO) der Aufhebung der Untersuchungshaft vorgelagert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110295Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_0130OS00092_9800000_002