Norm
EO §74Rechtssatz
Neuvollzugsanträge gemäß § 294a EO, die vor Ablauf einer angemessenen Frist von etwa sechs Monaten gestellt werden, sind nur dann erfolgsunabhängig zu honorieren, wenn die sonstigen Voraussetzungen (Bescheinigung, dass mit einem Erfolg des Exekutionsschrittes gerechnet werden durfte) erfüllt sind. Ansonsten ist ein Kostenvorbehalt zulässig.
Anmerkung
0000039Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00929:1998:RFE0000039Dokumentnummer
JJR_19980708_LG00929_00200R00232_98B0000_001