Norm
AO §53Rechtssatz
Die Obliegenheit des Klägers zur Klageeinschränkung um den die Ausgleichsquote übersteigenden Teil der Forderung, der als Naturalobligation weiterbesteht, folgt aus der Unbegründetheit der Leistungsklage ab rechtskräftiger Ausgleichsbestätigung. Das Gericht hat das Leistungsbegehren des Klägers nicht von Amts wegen "anzupassen", sondern - soweit es unbegründet ist - abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110341Dokumentnummer
JJR_19980708_OGH0002_009OBA00016_98P0000_001