RS OGH 1998/7/8 9ObA146/98f

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Veröffentlicht am 08.07.1998
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Norm

AMFG §45a Abs1

Rechtssatz

Die Zielsetzung dieses temporären gesetzlichen Kündigungsverbotes gilt auch für einzelne Kündigungen, selbst wenn die für die Anzeige in § 45a Abs 1 AMFG genannten Zahlen später unterschritten werden sollten. Daher kann ein Arbeitgeber, der alle Arbeitsverhältnisse beenden will nach erfolgter Anzeige beim Arbeitsmarktservice nicht innerhalb der temporären Sperrfrist vorweg zunächst 4 Arbeitnehmer kündigen und dann nach 30 Tagen die übrigen Arbeitnehmer. Nach erfolgter Bekanntgabe der Absicht nach § 45a Abs 1 AMFG ist der Kündigungsvorgang (einschließlich der einvernehmlich aufgelösten Arbeitsverhältnisse) im Hinblick auf die in Abs 5 leg cit normierte Folge der Unwirksamkeit als Einheit anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110349

Dokumentnummer

JJR_19980708_OGH0002_009OBA00146_98F0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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