Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Nachteiligkeit ist dann gegeben, wenn es zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger kam. Dabei sind im Rahmen einer anzustellenden Differenzrechnung auch die Vorteile zu veranschlagen, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugutegekommen sind. Erst wenn sich aufgrund dieser ex post anzustellenden Prüfung ergibt, dass die angefochtenen Rechtsgeschäfte sich tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt haben, ist auch noch zu prüfen, ob die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner bei Eingehen des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war, wobei auch für die Konkursgläubiger ungünstige Folgeentwicklungen in Betracht kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110409Im RIS seit
08.08.1998Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013