RS OGH 1998/7/9 2Ob2147/96s, 4Ob259/98m, 7Ob11/01w, 6Ob72/06s, 9Ob52/06x, 3Ob246/09m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1998
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Nachteiligkeit ist dann gegeben, wenn es zu einer tatsächlichen Minderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger kam. Dabei sind im Rahmen einer anzustellenden Differenzrechnung auch die Vorteile zu veranschlagen, die aus Gewinnen aus der Fortführung der Geschäfte entstanden und der Masse zugutegekommen sind. Erst wenn sich aufgrund dieser ex post anzustellenden Prüfung ergibt, dass die angefochtenen Rechtsgeschäfte sich tatsächlich nachteilig für die Gläubiger ausgewirkt haben, ist auch noch zu prüfen, ob die Nachteiligkeit für den Anfechtungsgegner bei Eingehen des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war, wobei auch für die Konkursgläubiger ungünstige Folgeentwicklungen in Betracht kommen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2147/96s
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2147/96s
  • 4 Ob 259/98m
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 259/98m
    Auch; Veröff: SZ 71/209
  • 7 Ob 11/01w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 11/01w
  • 6 Ob 72/06s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
    Beisatz: Das angefochtene Rechtsgeschäft muss schließlich auch kausal für die Verringerung der Masse gewesen sein; dabei reicht aber Mitursächlichkeit. (T1)
  • 9 Ob 52/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
    Auch; Beisatz: Ein für die übrigen Gläubiger nachteiliges Rechtsgeschäft iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO liegt nämlich nur dann vor, wenn für den Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ein Nachteil für die übrigen Gläubiger auch objektiv vorhersehbar ist. (T2)
  • 3 Ob 246/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2010/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110409

Im RIS seit

08.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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