RS OGH 1998/7/9 2Ob2062/96s

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Norm

ForstG 1975 §59 Abs2
Tir JagdG §1

Rechtssatz

In Tirol umfaßt das Recht zur Ausübung der Jagd nicht auch das Recht zur Benützung nichtöffentlicher Straßen, wie Forststraßen. Das Recht zur Benützung von Forststraßen zur Ausübung der Jagd steht daher nicht aufgrund des Gesetzes, sondern nur aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110400

Dokumentnummer

JJR_19980709_OGH0002_0020OB02062_96S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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