Norm
KO §31 Abs1 Z2 Fall2Rechtssatz
Bei der Prüfung der Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtsgeschäfte ist festzustellen, ob der Befriedigungsfonds der Gläubiger durch die Hinausschiebung der Konkurseröffnung verringert wurde. Es ist daher der zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtsgeschäfte gegebene Status der (späteren) Gemeinschuldnerin dem tatsächlichen Status der später eröffneten Insolvenz gegenüberzustellen. Maßgebender Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit der angefochtenen Geschäfte ist die im Konkurs zu erwartende Quote im Vergleich zur Quote, die bei "rechtzeitiger" Konkurseröffnung zu erzielen gewesen wäre. Entscheidend ist dabei das Verhältnis zu den Aktiven und Passiven zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Obergrenze der vom Anfechtungsgegner zu beanspruchenden Leistung ist jener Differenzbetrag, um den sich die Masse ab der Vornahme des Rechtsgeschäftes bis zur tatsächlichen Konkurseröffnung verschlechtert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110410Dokumentnummer
JJR_19980709_OGH0002_0020OB02147_96S0000_003