Norm
KO §125 Abs4Rechtssatz
Die Entlohnung des Masseverwalters bei der kridamäßigen Versteigerung hat nach den Ansätzen des RATG auf Basis des Meistbots zu erfolgen. Für nicht vom RATG umfaßte Tätigkeiten wie Ausfindigmachen von Interessenten, Verhandlungen und Verw
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:1998:RES0000007Dokumentnummer
JJR_19980709_LG00309_01300R00379_97A0000_002