RS OGH 1998/7/9 2Ob2147/96s, 4Ob306/98y, 6Ob72/06s, 9Ob52/06x, 3Ob246/09m

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 Fall2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Nachteiligkeit der angefochtenen Rechtsgeschäfte für Anfechtungsgegner vorhersehbar war, kommt es darauf an, ob dieser annehmen durfte, dass die Fortführung des Unternehmens den Ausfall der Konkursgläubiger nicht vergrößern wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2147/96s
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2147/96s
  • 4 Ob 306/98y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 4 Ob 306/98y
    Auch; Veröff: SZ 71/210
  • 6 Ob 72/06s
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 72/06s
    Auch; Beisatz: Bei Banken ist ein strenger Maßstab anzulegen, stehen diesen doch die notwendigen Mittel für eine eingehende Prüfung zur Verfügung. Die kreditgebende Bank kann sich im Anfechtungsprozess auf eine positive Zukunftsprognose nur dann berufen, wenn eine solche erstellt und ausreichend begründet wurde. Dazu gehört auch die Überwachung der Begründetheit der Zukunftsprognose durch Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung des Gemeinschuldners. (T1)
  • 9 Ob 52/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 52/06x
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 246/09m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2010 3 Ob 246/09m
    Veröff: SZ 2010/25

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110412

Im RIS seit

08.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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