Norm
ZPO §§21Rechtssatz
Die Streitverkündung verfolgt einen doppelten Zweck, nämlich einerseits die Begründung zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber dem Dritten und andererseits den Versuch, eine Unterstützung durch den Dritten im laufenden Prozeß zu erreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000263Dokumentnummer
JJR_19980713_OLG0009_01500R00072_98P0000_001