Norm
ABGB §94Rechtssatz
Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten des Unterhaltspflichtigen für Investitionen, die zumindest auch den Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugute kommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind, sind abzugsfähig, das heißt angemessen bei Bildung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110549Im RIS seit
12.08.1998Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013