Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Für Bestandverträge sieht schon § 1109 ABGB letzter Satz ein Zurückbehaltungsverbot und Aufrechnungsverbot vor, welches im § 1440 Satz 2 ABGB wiederholt wird. Der Lehre, die dieses Verbot analog auf Wohnungsdienstbarkeiten anwendet, ist beizupflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110471Im RIS seit
12.08.1998Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021