RS OGH 1998/7/13 7Ob75/98z, 3Ob22/08v, 1Ob128/09v

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Veröffentlicht am 13.07.1998
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Norm

ABGB §452 C
AGBKr Pkt23 Abs2

Rechtssatz

Bei der Verpfändung von Forderungen des Kunden gegen die Bank ist wegen der Identität von Pfandgläubiger und Drittschuldner eine Verständigung des Letzteren nicht erforderlich, weil das Pfandrecht jedenfalls mit der Entstehung der Forderung als vollzogen angesehen werden muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110562

Im RIS seit

12.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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