RS OGH 1998/7/14 4Ob183/98k, 10Ob7/22k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1998
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Norm

KSchG §3 Abs3 Z1

Rechtssatz

Betrachtet ein Verbraucher aus Neugierde und von sich aus die in einer Hotelhalle ausgestellten Mäntel näher, wird er aus eigenem Antrieb aktiv tätig, auch wenn dort der Unternehmer als erster das Wort an ihn gerichtet und damit das zum Verkauf führende Gespräch eingeleitet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 183/98k
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 183/98k
    Veröff: SZ 71/125
  • 10 Ob 7/22k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 7/22k
    Vgl; Beisatz: Hier: Anbahnung durch den Verbraucher, der über einen ihm zuzurechnenden Dritten einem Unternehmen ein Fahrzeug zum Verkauf anbietet, auch wenn daraufhin das Unternehmen den ersten persönlichen Kontakt mit dem Verbraucher herstellt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110316

Im RIS seit

13.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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