RS OGH 1998/7/14 4Ob192/98h, 6Ob48/06m

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Norm

UbG §10

Rechtssatz

Der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten fachärztlichen Untersuchung ist noch angemessen, wenn der 1. Arzt vor 22:00 Uhr untersucht, die Patientin sich widerspruchslos zu Bett bringen läßt und während der Nacht nur insofern einer Beschränkung unterworfen ist, als sie die Station nicht hätte verlassen können, wenn sie dies gewollt hätte und der 2. Arzt sie am Morgen des nächsten Tages untersucht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 192/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 192/98h
  • 6 Ob 48/06m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 48/06m
    Auch; Beisatz: Ein Zeitraum von mehreren Stunden kann allerdings nur unter besonderen Umständen als unverzüglich gewertet werden. (T1); Beisatz: Vergehen zwischen der 1. und der 2.fachärztlichen Untersuchung einer Person, die auf einer geschlossenen Abteilung im Sinne des UnterbringungsG untergebracht ist, zumindest 13,5 Stunden, und tut der Abteilungsleiter keine besonderen Umstände dar, die diese Zeitspanne rechtfertigen können, liegt jedenfalls die formelle Voraussetzung der „unverzüglichen Untersuchung" nach §10 Abs 1 UbG nicht vor. (T2)

Schlagworte

erster Arzt, zweiter Arzt, erste Arzt, zweite Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110378

Dokumentnummer

JJR_19980714_OGH0002_0040OB00192_98H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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