RS OGH 1998/7/14 4Ob192/98h, 6Ob48/06m, 7Ob237/11w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1998
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Norm

UbG §10

Rechtssatz

Die Regelung des Verfahrens zur Aufnahme soll eine Fehlbeurteilung der Aufnahmevoraussetzungen und damit eine ungerechtfertigte Aufnahme nach Möglichkeit vermeiden. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die Aufnahmeuntersuchung "innerhalb einer der Bedeutung und Dringlichkeit der Sache angemessenen Frist vorgenommen" wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 192/98h
    Entscheidungstext OGH 14.07.1998 4 Ob 192/98h
  • 6 Ob 48/06m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2006 6 Ob 48/06m
    Vgl auch; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 192/98h) ist (auch) die „Unverzüglichkeit" der Aufnahmeuntersuchungen eines Patienten der gerichtlichen Nachprüfung unterworfen. Diese bezieht sich somit - entgegen älterer Rechtsprechung (vgl etwa 2Ob347/97m = EFSlg 97.619) - nicht nur auf die materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne des UnterbringungsG, sondern auch auf deren formelle. (T1)
  • 7 Ob 237/11w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 7 Ob 237/11w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Erstellung des ärztlichen Zeugnisses durch den Anstaltsleiter gemäß § 10 Abs 1 UbG idF Ub?HeimAufG?Nov 2010, BGBl I 2010/18. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110377

Im RIS seit

13.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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