Norm
UbG §10Rechtssatz
Die Regelung des Verfahrens zur Aufnahme soll eine Fehlbeurteilung der Aufnahmevoraussetzungen und damit eine ungerechtfertigte Aufnahme nach Möglichkeit vermeiden. Dieses Ziel wird erreicht, wenn die Aufnahmeuntersuchung "innerhalb einer der Bedeutung und Dringlichkeit der Sache angemessenen Frist vorgenommen" wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110377Im RIS seit
13.08.1998Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012