Norm
EO §65 ERechtssatz
Eine Wohnungsberechtigte, deren Recht in Anrechnung auf das Meistbot vom Ersteher zu übernehmen ist, ist nicht dadurch beschwert, wenn der Wert ihres Rechtes im Beschluß über den Schätzwert nicht angegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110421Dokumentnummer
JJR_19980715_OGH0002_0030OB00154_98P0000_001