Norm
ZPO §27Rechtssatz
Für den Rekurs eines Vertreters, der nicht Rechtsanwalt ist, gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, besteht keine Anwaltspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110422Dokumentnummer
JJR_19980715_OGH0002_0030OB00184_98Z0000_001