Norm
EO §378 ARechtssatz
Eine "Ausdehnung" einer rechtskräftigen einstweiligen Verfügung ist der Exekutionsordnung fremd. (Hier: Umdeutung in einen Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung, weil der so bezeichnete Antrag von der bereits rechtskräftigen einstweiligen Verfügung abweichende weitere Sicherungsmittel beinhaltet.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110375Im RIS seit
15.08.1998Zuletzt aktualisiert am
30.07.2015