Norm
ASVG §4Rechtssatz
Zweck des § 5 Abs 1 Z 7 ASVG ist es, daß der Gesetzgeber hinsichtlich dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110578Im RIS seit
15.08.1998Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019