Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Für Ansprüche, die erst nach Beendigung des Mietverhältnisses entstehen und die überdies nicht in dem typischen Privatrechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, sondern im öffentlichen Recht wurzeln, gilt die Verfristungsregelung des § 1097 ABGB nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110357Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_0060OB00387_97Y0000_001