Norm
EO §389 IRechtssatz
Da Provisorialmaßnahmen gemäß § 392 Abs 1 EO auf die zur Sicherung des Anspruches unumgänglichen Mittel zu beschränken sind, ist bei einem Antrag auf Erlassung einer weiteren einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines bereits in einem anderen Verfahren behaupteten und bescheinigten und bereits durch eine einstweilige Verfügung gesicherten Anspruches ein konkretes Vorbringen und dessen Bescheinigung notwendig, dass die Erlassung der angestrebten weiteren einstweiligen Verfügung zur vollen Erreichung des Sicherungszweckes erforderlich ist (SZ 66/21 = RdW 1993, 278; 1 Ob 2089/96d, 1 Ob 2090/96a).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110376Im RIS seit
15.08.1998Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013