Norm
CKW-Anlagen-V allgRechtssatz
Die konkret vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne der CKW-Anlagen-VO richten sich unabhängig von einem Verschulden, ja selbst unabhängig von der tatsächlichen Verursachung gegen den Inhaber der Anlage, der deren Auflösung angezeigt hat. Über zivilrechtliche Haftungs-, Ausgleichs- oder Regreßansprüche enthält die öffentlich-rechtliche Norm der Gewerbeordnung nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110358Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_0060OB00387_97Y0000_002