RS OGH 1998/7/16 6Ob387/97y

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

CKW-Anlagen-V allg
GewO 1973 §82
GewO 1973 §83

Rechtssatz

Die konkret vorgeschriebenen Maßnahmen im Sinne der CKW-Anlagen-VO richten sich unabhängig von einem Verschulden, ja selbst unabhängig von der tatsächlichen Verursachung gegen den Inhaber der Anlage, der deren Auflösung angezeigt hat. Über zivilrechtliche Haftungs-, Ausgleichs- oder Regreßansprüche enthält die öffentlich-rechtliche Norm der Gewerbeordnung nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110358

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_0060OB00387_97Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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