Norm
ASVG §292 Abs1Rechtssatz
Eine schuldlos geschiedene Frau, die eine Lebensgemeinschaft eingeht, muß sich trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruchs den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Gatten für die Berechnung der Ausgleichszulage anrechnen lassen. Da das Eingehen einer Lebensgemeinschaft ein Ruhen des Unterhaltsanspruches der Frau ohne Rücksicht darauf bewirkt, ob sie aus der Lebensgemeinschaft den Unterhalt ganz oder teilweise bezieht, ist nicht darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang die geschiedene Ehefrau tatsächlich in ihrer Lebensgemeinschaft versorgt wird, sondern von den Pauschalsätzen des Nettoeinkommens des geschiedenen Gatten auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110317Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_010OBS00244_98Z0000_001