RS OGH 1998/7/16 10ObS209/98b

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Veröffentlicht am 16.07.1998
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Norm

ASGG idF ASGGNov 1994 §71 Abs2
ASVG §183 Abs1

Rechtssatz

Ein rechtskräftiges Urteil ist dann keine taugliche Ausgangsbasis für die Prüfung einer Änderung der Verhältnisse nach § 183 Abs 1 ASVG, wenn Grundlage dieser Entscheidung nicht das in diesem Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten, sondern die gesetzliche Anordnung des § 71 Abs 2 ASGG idF der ASGGNov 1994 war. In diesem Fall darf bei Prüfung einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (für die Entziehung der Leistung) nicht auf den im gerichtlichen Verfahren (im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung) bestandenen Tatsachenkomplex abgestellt werden, sondern auf die Tatsachenlage zu dem für die Erlassung des damals angefochtenen Bescheides maßgeblichen Zeitpunkt, dessen Zuerkennungsentscheidung zufolge der Anerkenntnisfiktion allein die Grundlage des Urteils bildet. Maßgeblich ist nur der Zustand im Zeitpunkt der damaligen bescheidmäßigen Leistungsgewährung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110572

Dokumentnummer

JJR_19980716_OGH0002_010OBS00209_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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