RS OGH 1998/7/28 1Ob157/98i, 5Ob77/01m, 6Ob261/02d, 7Ob3/11h

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Norm

MRG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Vermietung von Bestandobjekten im Betrieb eines Beherbergungsunternehmens im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist nur dann anzunehmen, wenn der Vermieter dem Mieter die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Leistungen erbringt und über eine Gewerbeberechtigung gemäß § 142 Abs 1 Z 1 GewO 1994 verfügt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 157/98i
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 157/98i
  • 5 Ob 77/01m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 77/01m
    Vgl auch; Beisatz: Was die für ein Beherbergungsunternehmen typischen Nebenleistungen (die Reinigung der Räume, das Bereitstellen von Bettwäsche oder die Bereitung von Mahlzeiten) betrifft, ist nicht so sehr von Bedeutung, ob sie der Mieter beziehungsweise Gast tatsächlich in Anspruch nimmt, sondern ob sie vom Vermieter angeboten und auch üblicherweise erbracht werden. (T1)
  • 6 Ob 261/02d
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 261/02d
    Auch
  • 7 Ob 3/11h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 7 Ob 3/11h
    Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG ist keineswegs schon allein deshalb zu verneinen, weil der Gewerbebetrieb (noch) ohne Gewerbeberechtigung geführt wird, falls die übrigen Merkmale einer Vermietung im Rahmen des Betriebs eines Beherbergungsunternehmens gegeben sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110431

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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