RS OGH 1998/7/28 1Ob353/97m, 3Ob259/00k, 3Ob82/10w, 2Ob157/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1998
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Norm

ABGB §367
ABGB §870 A
ABGB §871 A
ABGB §877
ABGB 1041 A6
ABGB §1435

Rechtssatz

1)

Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.

2)

Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinem Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen (zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 353/97m
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 353/97m
    Veröff: SZ 71/128
  • 3 Ob 259/00k
    Entscheidungstext OGH 15.11.2000 3 Ob 259/00k
    Vgl auch
  • 3 Ob 82/10w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 82/10w
    Auch
  • 2 Ob 157/10t
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 157/10t
    Vgl; nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (T2); Bem: Siehe dazu RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110365

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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