Norm
ABGB §905 IARechtssatz
Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden.
Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 UmwG - sind unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110434Im RIS seit
27.08.1998Zuletzt aktualisiert am
01.08.2011