RS OGH 1998/7/28 1Ob173/98t, 9ObA247/98h, 2Ob251/98w, 3Ob45/00i, 1Ob55/00w, 2Ob220/00t, 7Ob117/00g,

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Veröffentlicht am 28.07.1998
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Norm

ABGB §905 IA
LGVÜ Art5 Z1
EuGVÜ Art5 Abs1

Rechtssatz

Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden.

Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen; spätere Änderungen dieses Orts - hier durch Schuldnerwechsel gemäß §§ 1 und 2 Abs 2 Z 1 UmwG - sind unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 173/98t
    Veröff: SZ 71/129
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    Auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T1)
  • 2 Ob 251/98w
    Entscheidungstext OGH 03.02.2000 2 Ob 251/98w
    Vgl auch; nur: Der Ort, an dem die Verpflichtung in Ermangelung einer Vereinbarung nach dem Gesetz zu erfüllen ist, ist aufgrund des Kollisionsrechts desjenigen Vertragsstaats zu bestimmen, dessen Gerichte mit dem Rechtsstreit befasst wurden. (T2); Beisatz: Für jeden Klageanspruch muss der Erfüllungsort selbständig geprüft und festgestellt werden. (T3)
  • 3 Ob 45/00i
    Entscheidungstext OGH 28.02.2000 3 Ob 45/00i
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 55/00w
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 55/00w
    Auch; Beisatz: Österreichisches Recht ist deshalb anzuwenden, weil ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 36 IPRG - das EVÜ ist noch nicht anzuwenden (Z. 2 BGBl I 1999/18) - vorliegt, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Partei, die nicht überwiegend Geld schuldet, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. (T4)
  • 2 Ob 220/00t
    Entscheidungstext OGH 14.09.2000 2 Ob 220/00t
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 117/00g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 117/00g
    Vgl auch
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 34/02k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 34/02k
    nur T1
  • 3 Ob 111/02y
    Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 111/02y
    nur: Geldschulden als Schickschulden sind nach österreichischem Recht am Wohnsitz beziehungsweise an der Niederlassung des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erfüllen. (T5)
  • 7 Ob 89/03v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 89/03v
    Auch; nur T2; Beisatz: Geldschulden sind in Ermangelung einer gegenteiligen Vereinbarung Schickschulden. Bei einer solchen Schuld bleibt der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort. (T6)
  • 7 Ob 189/03z
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 7 Ob 189/03z
    Vgl auch; Beisatz: Geldschulden sind sowohl nach österreichischem (§ 905 Abs 2 ABGB), als auch nach deutschem Recht (§ 270 BGB) im Zweifel (qualifizierte) Schickschulden, für die in der Regel der Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses Erfüllungsort ist. (T7)
  • 1 Ob 63/03a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
    Vgl aber; Beisatz: Durch Art 5 Abs 1 EuGVVO kommt es - anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah, - zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung. Hier: Stornokosten. (T8)
  • 1 Ob 90/07b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 1 Ob 90/07b
    Auch; nur T5; Veröff: SZ 2007/160
  • 2 Ob 192/07k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 192/07k
    Vgl aber; Vgl Beis wie T8; Beisatz: Hier: Werklohn. (T9)
  • 8 Ob 56/11k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 8 Ob 56/11k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110434

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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