Norm
MG §1 Abs4 DRechtssatz
a) Bei der Prüfung der Verwendung eines Mietobjekts "für den Bahnbetrieb" kommt es nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Widmung an. Es sind auch weder die vorübergehende (nicht zweckbestimmte) Verwendung noch ein eventuell aktueller Wiederbedarf entscheidend. Der Zusammenhang eines Bestandobjekts mit dem Eisenbahnbetrieb setzt aber die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung voraus.
b) Die Privilegierung des § 1 Abs 4 MG kommt dem Untervermieter solcher Räume nicht zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110436Im RIS seit
27.08.1998Zuletzt aktualisiert am
20.11.2014