RS OGH 1998/7/28 1Ob88/98t, 8Ob14/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1998
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Norm

MG §1 Abs4 D
MRG §49 Abs3

Rechtssatz

a) Bei der Prüfung der Verwendung eines Mietobjekts "für den Bahnbetrieb" kommt es nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der seinerzeitigen Widmung an. Es sind auch weder die vorübergehende (nicht zweckbestimmte) Verwendung noch ein eventuell aktueller Wiederbedarf entscheidend. Der Zusammenhang eines Bestandobjekts mit dem Eisenbahnbetrieb setzt aber die Möglichkeit der zweckgebundenen Wiederverwendung voraus.

b) Die Privilegierung des § 1 Abs 4 MG kommt dem Untervermieter solcher Räume nicht zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 88/98t
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 88/98t
  • 8 Ob 14/14p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2014 8 Ob 14/14p
    Vgl aber; Beisatz: Die teleologischen Erwägungen in der Entscheidung zu 1 Ob 88/98t lassen sich aber nicht dahin erstrecken, allgemein jegliche Untermietverträge über Objekte im Sinn des § 1 Abs 4 MG, ohne Rücksicht auf den Betriebsgegenstand des Bestandgebers, von der Geltung dieser Bestimmung auszunehmen. (T1)
    Beisatz: Im hier vorliegenden Fall hat sich die Klägerin selbst in ihrem Hauptmietvertrag gegenüber der Grundeigentümerin zur Nutzung des Mietgegenstands als öffentlichen Flugplatz, unter Ausschluss anderer Verwendungen, verpflichtet. Der Umstand, dass sie nie selbst als Halterin des Flugplatzes iSd LuftfahrtG aufgetreten ist, sondern die gegenüber der Vermieterin übernommene Verpflichtung im Untermietvertrag der Beklagten delegiert hat (der sie allerdings einen hauptamtlichen Flugbetriebsleiter als „lebende Subvention“ bereitstellt), führt nicht dazu, dass ihr ein durch § 1 Abs 4 MG gefördertes öffentliches Interesse an einem geregelten Verkehrsbetrieb abzusprechen wäre. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110436

Im RIS seit

27.08.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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