Norm
UVG §6 Abs1Rechtssatz
Im Fall des § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist es nicht maßgeblich, ob das Eigeneinkommen den Richtsatz nach § 6 Abs 1 UVG erreicht. Das Eigeneinkommen ist auch nicht von der Titelhöhe abzuziehen. Vielmehr ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens noch fortbesteht, weil die Eigeneinkünfte zu einer Verringerung des konkreten Bedarfs führen und diese Bedarfsminderung beiden unterhaltspflichtigen Elternteilen zugutekommen soll. Ist die Unterhaltsverpflichtung unter Bedachtnahme auf die geänderten Verhältnisse herabzusetzen, so sind die Vorschüsse teilweise zu versagen bzw iSd § 19 Abs 1 UVG herabzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110363Im RIS seit
27.08.1998Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013