Norm
TabMG 1968 §17Rechtssatz
Die Regelung des § 24 TabMG 1996 entspricht im wesentlichen der vorherigen Rechtslage des § 17 TabMG 1968. Daraus lassen sich keine Rechte eines allfälligen Bewerbers um eine Tabaktrafik ableiten, sondern es handelt sich dabei um Bestimmungen, die den inneren Willensbildungsprozess des Monopolisten regeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110430Im RIS seit
27.08.1998Zuletzt aktualisiert am
17.03.2020