Norm
ABGB §1333Rechtssatz
Die an sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts des Unterhaltsberechtigten (in casu: nach türkischem Sachrecht) zu lösende Frage, in welcher der beiden Währungen der Unterhalt zuzusprechen ist, ist dann dahin zu beantworten, daß der Zuspruch jedenfalls in Inlandswährung zu erfolgen hat, wenn der Kursverfall der anderen Währung erheblich und kontinuierlich ist. Gerade dann versagt nämlich die Währungsbestimmung nach dem Zahlungszweck der Deckung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten an seinem Aufenthaltsort.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: WährungsstatutEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110427Dokumentnummer
JJR_19980728_OGH0002_0010OB00317_97T0000_001