Norm
VerbotsG §3gRechtssatz
Bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf welches sich der Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB) des Täters erstrecken muss. Auf dessen "Gesinnung" kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110512Im RIS seit
28.08.1998Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022