Norm
StGB §20aRechtssatz
"Andere rechtliche Maßnahmen" iSd § 20a Abs 1 StGB sind dort genannten Titeln gleichwertig (zB Verfall, Einziehung, Abgabenbescheide), nicht jedoch die Möglichkeit zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter geltend machen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000069Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010