Norm
StGB §20Rechtssatz
§ 20 Abs 6 StGB stellt klar, daß die Abschöpfung nach Anteilen zu bestimmen ist, weshalb auch die Lösungssummen nach § 144a Abs 4 StPO für jeden gesondert festzusetzen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000072Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010