RS OGH 1998/8/5 3R71/98b

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Veröffentlicht am 05.08.1998
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Norm

GebAG §39 Abs1

Rechtssatz

Die Partei, die sich zu einem ihr gemäß § 39 Abs 1 GebAG zugestellten Gebührenantrag nicht (rechtzeitig) äußert, fehlt nicht die Beschwer, wenn sie einen dem Antrag entsprechenden Gebührenbestimmungsbeschluß bekämpft. Das Erstgericht ist ungeachtet allfälliger (unterlassener) Äußerungen verpflichtet, die Schlüssigkeit des Gebührenantrages, seine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 304/98x. Diese ist nunmehr unter RW0000712 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000307

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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