Norm
GebAG §39 Abs1Rechtssatz
Die Partei, die sich zu einem ihr gemäß § 39 Abs 1 GebAG zugestellten Gebührenantrag nicht (rechtzeitig) äußert, fehlt nicht die Beschwer, wenn sie einen dem Antrag entsprechenden Gebührenbestimmungsbeschluß bekämpft. Das Erstgericht ist ungeachtet allfälliger (unterlassener) Äußerungen verpflichtet, die Schlüssigkeit des Gebührenantrages, seine Übereinstimmung mit dem Akteninhalt sowie zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 304/98x. Diese ist nunmehr unter RW0000712 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000307Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011