Norm
ABGB §823Rechtssatz
Die Erbteilungsvereinbarung ist ein Vertrag über die Aufhebung der ideellen Erbengemeinschaft und steht als solcher einer späteren Erbschaftsklage nicht im Weg. Die Rechtslage ist für den Erbschaftskläger nicht anders, ob nun zwischen den Scheinerben ein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde oder nicht. Der Erbschaftskläger hat unabhängig vom Vorliegen einer Erbteilungsvereinbarung den Anspruch auf Abtretung jenes Erbschaftsteiles, der den Scheinerben aufgrund der Einantwortung - und nicht aufgrund der Erbteilungsvereinbarung - zu Unrecht zugekommen ist (EvBl 1962/343).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110860Dokumentnummer
JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_005