RS OGH 1998/8/10 7Ob307/97s, 7Ob124/01p

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Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

Türkisches ZGB Art144

Rechtssatz

Die Ausfüllung des Begriffes der Bedürftigkeit ist dem Richter überlassen, der deren Vorliegen anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden hat. Der Bedürftigkeitsunterhalt darf auf keinen Fall so hoch sein, daß die geschiedene Ehefrau ihr Leben weiter so führt, wie sie es in der Ehe geführt hat, er muß jedoch eine angemessene Bedarfsdeckung sichern.

Entscheidungstexte

Schlagworte

*TR*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110848

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00307_97S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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