RS OGH 1998/8/10 7Ob63/98k, 3Ob320/02h, 3Ob219/05k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1998
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Norm

ABGB §823
ZPO §14 C

Rechtssatz

Der Erbschaftskläger bildet keine einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO mit den anderen möglichen Testamentserben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 63/98k
    Entscheidungstext OGH 10.08.1998 7 Ob 63/98k
  • 3 Ob 320/02h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 320/02h
    Beisatz: Das Urteil im Erbschaftsstreit erzeugt auch keinerlei Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. (T1); Beisatz: Gleiches muss gelten, wenn Erbansprecher die Verfolgung der Einzelrechte aus der Erbschaft verfolgen. Dazu dienen Singularklagen, wofür § 823 zweiter Satz ABGB die Eigentumsklage nennt. (T2); Veröff: SZ 2003/134
  • 3 Ob 219/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 219/05k
    Vgl auch; Beisatz: Weder das Urteil im Erbschaftsstreit nach §823 erster Satz ABGB noch das klagestattgebende Urteil bei einer sogenannten Singularklage nach §823 letzter Satz ABGB erzeugt Bindungswirkung gegen nicht beteiligte, ebenfalls in Betracht kommende Erben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110857

Dokumentnummer

JJR_19980810_OGH0002_0070OB00063_98K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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